1. Bestellung
Bestellungen können mündlich oder telefonisch erfolgen, wenn die bestellten Container entsprechend der Preisliste bei Stellung des Containers in bar bzw. vorab in unserer Geschäftsstelle Schwartzestr. 4, 04229 Leipzig, bezahlt werden. Bei Rechnungslegung erfolgt die Bestellung grundsätzlich schriftlich mit vollständigen Angaben über den Auftraggeber, Rechnungsanschrift, Ansprechpartner (vom Auftraggeber befugte Personen), sowie genauer Stellort, Anzahl und Größe der Container und die Art der zu entsorgenden Stoffe.
2. Stellung der Container
Der (die) Container wird (werden) durch unsere Fahrer zu dem vom Auftraggeber gewünschten Tag und Zeit an der vom Auftraggeber vorgesehenen Stelle abgesetzt, soweit dieses uns technisch möglich ist. lm Einzelnen entscheidet hierüber der jeweilige Fahrer. Die Einholung von Standgenehmigungen obliegen dem Auftraggeber. Zeitliche Verschiebungen behalten wir uns jedoch vor. Diese ergeben sich aus der jeweiligen Verkehrssituation und transportorganisatorischen Gegebenheiten. Der (die) georderte/en Container werden dem Auftraggeber für zwei Wochen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sollte diese Standzeit (ohne Leerung) überschritten werden, wird eine Mietgebühr pro Container erhoben. Das Befahren von Privatgrundstücken erfolgt nur im Auftrag, zum Risiko und in Verantwortung des Auftraggebers. Für entstandene Sachbeschädigungen im Bereich unseres Fahrweges kann unsererseits keine Haftung übernommen werden. Von unseren Fahrern gestellte Container dürfen nicht eigenmächtig verrückt werden, da diese dann gegebenenfalls von unseren Fahrzeugen nicht ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
3. Beladen der Container
Die Beladung erfolgt generell durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte. Das Beladen hat grundsätzlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der SIVO-SI\ZO, über Beladung und Transport von Gütern im öffentlichen Straßenverkehr und der Umweltrichtlinien über den Umgang mit Schadstoffen und Sondermüll zu erfolgen. Sollte durch die Nichteinhaltung der jeweils gültigen Bestimmungen/Richtlinien Schäden entstehen, so wird der Auftraggeber für diese zur Verantwortung gezogen. Alle Container dürfen nicht über den Rand und nur bis zum zulässigen Gesamtgewicht befüllt werden. Überladene Container werden von uns nicht abgeholt. Der Auftraggeber haftet für die gesamte Zeit der Gebrauchsüberlassung und für alle um und durch den Container entstehenden Schäden, einschließlich Brandschäden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Unser Fahrer kann in diesem Fall den Transport des Containers ablehnen.
4. Abholung der Container
Der Zeitpunkt zur Abholung wird vom Auftraggeber telefonisch mit unserem Büro vereinbart. Sollte der Container zu diesem Zeitpunkt verstellt oder falsch beladen sein, so dass es unserem Fahrer nicht möglich ist diesen aufzunehmen und dadurch eine erneute Anfahrt erforderlich ist, so wird diese Leerfahrt als vollständige An- und Abfahrt gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung gesetzt. Mit der Abholung des Containers geht dessen lnhalt in unser Eigentum über, über dessen Verbleib wir frei verfügen. Alle Abfälle werden entsprechend dem Abfallwirtschaftsgesetz dem jeweiligen Entsorger oder Verwerter zugeführt. Hierüber führen wir Nachweis.
5. Bezahlung der Rechnungen
Als Rechnungsgrundlage gilt, die Deklaration der zu entsorgenden Stoffe, durch den jeweiligen Entsorger/Verwerter. Eine erste Begutachtung, über die im Container befindliche Abfallart und Menge, wird durch unseren Fahrer auf der Baustelle vorgenommen und entsprechend dokumentiert. Bei Bezahlung der Rechnungen ist immer die Rechnungsnummer anzugeben. Zahlungsziel ist sofort nach Rechnungseingang. Skonto sowie weitere Rabatte werden grundsätzlich nur in vorheriger Absprache mit unserer Geschäftsführung gewährt und bei Rechnungslegung berücksichtigt. Die erste Anmahnung, nicht bezahlter Rechnungen, ergeht 2 Wochen nach Rechnungslegung. Ab diesem Zeitpunkt werden für alle angemahnten offenen Beträge, die ortsüblichen Bankzinsen für Kontoüberziehung fällig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, keine weiteren Leistungen für den Auftraggeber zu erbringen.
6. Sicherungsrecht:
Angelieferte Schüttgüter, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
Hier gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
7. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart.